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Zwangsvollstreckung

Das Amtsgericht nimmt eine Reihe von Aufgaben in der Zwangsvollstreckung wahr.

Die Vollstreckung in Grundstücke erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek durch die Grundbuchabteilung des Amtsgerichts (Grundbuchamt) oder durch die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstückes. Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren werden beim Vollstreckungsgericht geführt.

Termine zur Zwangsversteigerung von Grundstücken gemäß §§ 15 ff. ZVG werden auf der Seite http://www.zvg-portal.de veröffentlicht.

Die Pfändung und Überweisung von Forderungen und sonstigen Rechten ist ebenfalls eine Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Beachten Sie bitte, dass Sie ab dem 1. März 2013 für Anträge auf Pfändungs- und Überweisungbeschlüsse die folgenden Vordrücke verwenden müssen (§ 2 ZVFV):

Zu den Aufgaben der Gerichtsvollzieher zählen die Pfändung beweglicher Sachen, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die Wegnahme von Sachen, die Räumung von Grundstücken und Wohnungen und weiteres mehr.

Das Vollstreckungsgericht erlässt schließlich auch die in der Zwangsvollstreckung  nötigen Haftanordnungen und Durchsuchungsbeschlüsse. Für den Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss ist ab dem 1. März 2013 ebenfalls die Vewendung eines Formulars vorgeschrieben (§ 1 ZVFV):

Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung