Vorsorgevollmacht
Allgemeines
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die vorsorglich für den Fall erteilt wird, dass der Vollmachtgeber später aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Eine solche Vollmacht kann eine rechtliche Betreuung ersetzen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Privatschriftliche Vollmacht
Im Prinzip kann eine Vorsorgevollmacht wie jede Vollmacht formfrei erteilt werden (§ 167 Abs. 2 BGB), in der Praxis ist jedoch eine schriftliche Erteilung unabdingbar, damit die Vollmacht im Bedarfsfall zum Tragen kommen kann.
Ein geeignetes Formular finden Sie hier. Im Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es auch zweisprachige Formulare (deutsch-russisch und deutsch-türkisch).
Allerdings ist eine privatschriftliche Vollmacht nicht in allen Fällen ausreichend. Banken verlangen in der Regel besondere Vollmachten oder notariell beurkundete Vollmachten, im Verkehr mit dem Grundbuchamt und dem Handelsregister sind ebenfalls notariell beurkundete Vollmachten nötig.
Vorsorgevollmachten und Banken
Kreditinstitute verlangen zumeist Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten. Ein geeignetes Formular für eine Vorsorgekontovollmacht findet sich hier. Zur Bekämpfung der Geldwäsche wird die Bank in der Regel verlangen, dass Vollmachtgeber und Bevollmächtigter mit ihrem Personalausweis in der Bank vorsprechen.
Vom Notar beurkundete Vorsorgevollmachten
Eine notariell beurkundete Vollmacht ist anzuraten, wenn Grundstücke oder Handelsfirmen vorhanden sind. Sie wird auch von Banken anerkannt.
Für die Notarkosten gilt, dass der Notar, wenn die Vollmacht auch die Vertretung in Vermögensangelegen umfasst, seine Gebühren in der Regel dem Wert des Vermögens bemessen wird (§ 98 Abs. 2 GNotKG). In welcher Höhe die Geschäftsgebühr des Notars entsteht, ergibt sich aus der hier verlinkten Tabelle.
Im Bezirk des Amtsgerichtes Salzwedel ist der Notar Dammholz ansässig.
Zentrales Vorsorgeregister
Damit nicht vom Amtsgericht irrtümlich trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung angeordnet wird, sollte jede Vorsorgevollmacht gegen eine geringe Gebühr von rund 15 Euro beim Zentralen Vorsorgeregister angemeldet werden.