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Erbscheinsverfahren

Antragsberechtigt ist jeder Erbe. Die Beurkundung des Antrages nimmt jedes Nachlassgericht  oder jeder Notar vor. Beim Amtsgericht Salzwedel können Erbscheinsanträge derzeit leider nur mittwochs nach vorheriger Terminsvereinbarung aufgenommen werden. Der Antragsteller muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Ein formloser Antrag ist in der Regel nicht ausreichend, weil das Gesetz vorschreibt, dass die zur Begründung des Antrags gemachten Angaben glaubhaft zu machen sind. Fast immer ist es dazu nötig, die Richtigkeit dieser Angaben zu Protokoll eines Nachlassgerichts oder eines Notars an Eides statt zu versichern.

Ein Anwalt (soweit er nicht auch Notar ist) kann diese eidesstattliche Versicherung nicht protokollieren.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn keine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) hinterlassen wurde, werden zur Beantragung eines Erbscheins alle Nachweise benötigt, die das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser belegen, z.B.:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde des Ehegatten oder Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunden aller leiblichen Kinder
  • Sterbeurkunden verstorbener Kinder
  • Geburtsurkunden der Kinder dieser verstorbenen Kinder
  • aktuelle Anschriften aller Miterben (um das Verfahren zu beschleunigen, können schon bei Antragstellung eineZustimmungserklärung der Miterben vorgelegt werden)
  • Wertangabe zum Nachlassvermögen (Stichtag: Todestag)

Alle Urkunden sind bei der Beurkundung des Antrages im Original vorzulegen.


Gewillkürte Erbfolge

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag hinterlassen wurde, sind folgende Unterlagen nötig: 

  • Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin
  • Sterbeurkunden verstorbener Miterben
  • aktuelle Anschriften aller Miterben  (um das Verfahren zu beschleunigen, können schon bei Antragstellung Zustimmungserklärungen der Miterben vorgelegt werden)
  • aktuelle Anschriften aller enterbten Personen (um das Verfahren zu beschleunigen, können schon bei Antragstellung Zustimmungserklärungen der enterbten Personen vorgelegt werden)
  • Wertangabe des Nachlassvermögens (zum Todestag)

Alle Urkunden sind bei der Beurkundung des Antrags im Original vorzulegen.


Testamentsvollstreckerzeugnis

Der in einer Verfügung von Todes wegen eingesetzte Testamentsvollstrecker erhält vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt. Wenn der Sachverhalt dem Nachlassgericht nicht bereits aus einem Erbscheinsverfahren bekannt ist,  wird in der Regel eine eidesstalliche Versicherung zu Protokoll eines Notars oder Nachlassgerichts verlangt werden; ein formloser Antrag genügt dann nicht.